Mit dem Zugriff auf diese Webseite erklären Sie zu akzeptieren und bestätigen, dass Sie ein qualifizierter Anleger i.S.v. Art. 10 Abs. 3 und 3ter des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen («KAG») sind.
Als qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG gelten professionelle und institutionelle Kunden gemäss Art. 4 Abs. 3-5 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen («FIDLEG») oder nach Art. 5 Abs. 1 und 4 FIDLEG. Darunter fallen a) Finanzintermediäre nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute und dem KAG; b) Versicherungsunternehmen nach dem Bundesgesetz über die Versicherungsaufsicht; c) ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a) und b); d) Zentralbanken; e) öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie; f) Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie; g) Unternehmen mit professioneller Tresorerie; h) grosse Unternehmen; i) für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie; j) nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie; k) Vermögende Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen, die erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out) sowie l) schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits als institutionelle Kunden gemäss dem FIDLEG gelten, und erklärt haben, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet: i) Bilanzsumme von 20 Millionen Schweizer Franken; ii) Umsatzerlös von 40 Millionen Schweizer Franken; iii) Eigenkapital von 2 Millionen Schweizer Franken. Eine professionelle Tresorerie liegt vor, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut ist. Vermögende Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, wenn sie glaubhaft erklären, dass sie i) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens 0.5 Millionen Schweizer Franken verfügen; oder ii) über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Schweizer Franken verfügen.
Als qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG i.V.m. Art. 6a der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen gelten Privatkunden, für die ein Finanzintermediär nach Art. 4 Abs. 3 lit. a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsdienstleistungen im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.
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Zürich, März 2020